Als familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft gelten:
- die Familienangehörige der Betriebsleiterin oder des/der Betriebsleiter/s/in in auf oder absteigender Linie (Kinder, Eltern)
- Schwiegertochter oder Schwiegersohn, die oder der voraussichtlich den Betrieb später selbst bewirtschaften wird
- Der Ehegatte des Betriebsleiters gilt nicht als landwirtschaftliche/r ArbeitnehmerIn und ist deshalb ebenfalls als familieneigene Arbeitskraft zu betrachten
Die Deckung der Risiken nicht obligatorischer Versicherungen für Betriebsleiter und familieneigene Angestellte werden dringend empfohlen:
- Unfall (Behandlungskosten) bei Krankenkasse
- Unfalltaggeld und Krankentaggeld
- Überprüfung der Deckung für Invalidität und Todesfall
- Vorsorge / Sparen